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Aktuelles
Kabelanschluss
Ab dem 01.07.2024 können Vermieter die Kosten für den TV- Kabelanschluss nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung abrechnen. Das sogenannte Betriebskostenprivileg entfällt. Soweit Mieter weiterhin ihren Fernsehempfang über den Kabelanschluss beziehen möchten, müssen Sie sich um einen eigenen Vertrag kümmern. Als Alternative zum Kabelanschluss besteht die Möglichkeit, über das Internet zu streamen oder aber über Satellit oder DVBT-2 fernzusehen. Mieter sollten sich über das für Sie passende Angebot informieren.
Für den Fall dass Vermieter auch weiterhin einen Vertrag für das Kabelfernsehen anbieten, muss dieser von den Mietern angenommen werden. Durch reines Nichtstun bzw. Schweigen des Mieters wird kein neues Vertragsverhältnis über einen Kabelanschluss abgeschlossen.
Soweit, wie in Fällen der LEG, ein neuer Vertrag ohne Zutun des Mieters abgeschlossen werden soll, ist das nicht richtig, da Schweigen im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung gilt. Es entsteht also kein neuer Vertrag! Sollen im Nachhinein Kosten für den Bezug des Kabelfernsehens abgerechnet werden, ohne dass der Mieter aktiv zugestimmt hat, ist das rechtlich nicht möglich.
In Einzelfällen kann es jedoch sinnvoll sein, den Vermieter trotzdem darauf hinzuweisen, dass man sich selbst um einen Vertrag kümmern wird.
CO₂-Umlage und Kostenbeteiligung des Vermieters
Mieter müssen seit dem 01.01.2023 die CO₂-Umlage in vielen Fällen nicht mehr alleine zahlen, sondern können den Vermieter daran beteiligen.In vermieteten Gebäuden sind nunmehr die Kohlendioxidkosten, die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Wird die Wohnung über eine Zentralheizung beheizt, muss die Berechnung und Aufteilung der CO₂-Umlage durch den Vermieter innerhalb der Heizkostenabrechnung vorgenommen werden.
Haben Mieter jedoch eine Gasetagenheizung oder eine Nachtspeicherheizung und den Energielieferungsvertrag selbst mit dem Energieversorger abgeschlossen, können sie den Anteil des Vermieters berechnen und von ihm fordern.
Die Berechnung kann über die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz durch den Mieter selbst vorgenommen werden: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de
Für die Berechnung wird die letzte Energieabrechnung des Jahres 2023 und ggf. 2022/2023 benötigt, sowie die Angabe der Wohnungsgröße. Das Ergebnis ist der Berechnung ist Grundlage für die Zahlungsforderung an den Vermieter.
Eine Vorlage des Anschreibens zur Erstattung der Umlage können Mitglieder bei uns erfragen.