Mieter/innen-Schutzverein Münster und Umgebung e.V.

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Sommer auf dem Balkon

Der Sommer kommt und der Balkon kann wieder genossen werden. Aber was ist auf dem Balkon wirklich erlaubt? Was den einen Mieter erfreut, muss dem anderen noch lange nicht Recht sein.

Blumenkästen

So fängt es bereits mit den Blumenkästen auf dem Balkon an. Grundsätzlich hat der Mieter das Recht, den Balkon mit Blumenkästen oder Blumentöpfen zu bestücken. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Blumenkästen ordnungsgemäß befestigt sind, bei starkem Wind nicht herunterfallen können und damit keine Passanten oder Nachbarn gefährden.
Ist eine sichere Befestigung an der Außenseite des Balkons nicht möglich, so kann von dem Mieter auch verlangt werden, dass er seine Blumenkästen an der Balkoninnenseite anbringt (LG Berlin 67 S370 / 09).
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er von seinem Vermieter abgemahnt und es kann ihm bei weiterem Zuwiderhandeln sogar fristlos gekündigt werden.
Auch beim Umfang der Bepflanzung und beim Gießen gilt, dass der Mieter grundsätzlich freie Hand hat, solange andere Mieter nicht belästigt werden. Es sollte also so gegossen werden, dass der Nachbar unterhalb des Balkones keine nassen Füße bekommt und die Blumen nicht so wuchern, dass sie die Nachbarn stören.

Wäsche

Auch Wäsche darf grundsätzlich vom Mieter auf dem Balkon getrocknet werden. Der Mieter kann auch dann seine Wäschespinne oder den Wäscheständer auf dem Balkon aufstellen, wenn die Hausordnung oder der Mietvertrag das Gegenteil besagt (AG Brühl 21 C 256/00). Dabei muss jedoch beachtet werden, dass diese Regelung für kleinere Wäschestücke, die leicht auf einem Wäscheständer aufgehängt werden können, gilt. Ratsam ist, große Wäschestücke in den dafür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen bzw. im Trockner zu trocknen, damit keiner von ihnen gestört wird, wenn die Hausordnung es nicht bereits vorschreibt.

Grillen

Immer wieder problematisch ist die Frage, ob man auf dem Balkon regelmäßig grillen darf.
Grundsätzlich ist das Grillen in den Sommermonaten üblich und muss auch von den Nachbarn geduldet werden. In der Stadt Münster ist gelegentliches Grillen in privaten Gärten ohne Weiteres erlaubt, wenn dabei nicht konzentriert Gerüche in nachbarliche Wohnungen ziehen.
In Mietwohnungen kann jedoch über die Hausordnung ein grundsätzliches Verbot vereinbart werden.
Liegt eine solche Verbotsklausel vor, sollte man sich auf jeden Fall daran halten.
Ohne vertragliches Verbot kann auf dem Balkon/Terasse einmal im Monat gegrillt werden, wenn die Mieter, die durch den Rauch betroffen sind, 48 Std. vorher informiert wurden, so AG Bonn, 6 C 545/96.
Das LG Stuttgart hält dagegen drei Termine im Jahr für zulässig (LG Stuttgart, 10T 359/96).
Einigkeit über die Häufigkeit besteht also nicht!
Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte im Vorfeld seine Nachbarn informieren und einen Elektrogrill benutzen.

Rauchen

Auch beim Rauchen gilt grundsätzlich, dass der Mieter auf seinem Balkon rauchen darf. Rauchen gehört zu der vertragsmäßigen Nutzung einer Wohnung und damit auch auf dem Balkon.
Fehlt es an verbindlichen vertraglichen Regelungen in der Hausordnung, so bestimmen sich die Grenzen des Rauchens und der für den Nachbarn hinzunehmenden Beeinträchtigungen durch gegenseitige Rücksichtnahme.
Sollten sich die Parteien untereinander über keine Regelung einigen können, so können Zeiträume festgelegt werden, in denen der eine Mieter seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann und in denen der andere Mieter auf seinem Balkon rauchen darf.
Insgesamt gilt jedoch, dass durch das Rauchen eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn vorliegen muss. Wer also nur gelegentlich die ein oder andere Zigarette auf seinem Balkon genießen will, dürfte dieses auch weiterhin ungestört machen.

Sonnen

Für all diejenigen, die den Balkon zum Sonnen nutzen wollen, gilt, dass auch hier Rücksicht auf die jeweiligen „guten Sitten“ genommen werden muss.
So besagt das AG Merzig (23 C 1282/04) zwar:

„Wer sich nackt auf dem Balkon sonnen möchte, der kann es auch dann tun, wenn sich andere Mieter beim Vermieter beschweren und der Vermieter die Kündigung androht." Das kann aber durchaus auch anders gesehen werden.

Das Liebesspiel sollte jedoch auf die Innenräume verschoben werden. In einem solchen Falle könnte der Vermieter nämlich tatsächlich eine Abmahnung und gegebenenfalls auch eine fristlose Kündigung aussprechen(so auch AG Bonn U8 C 209/05).

Insgesamt gilt: lieber einmal mehr Rücksicht auf die Nachbarn nehmen – das hält auch den Hausfrieden im Lot!

Stand 04/2020

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