Mieter/innen-Schutzverein Münster und Umgebung e.V.

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Tierhaltung

Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), Aktenzeichen VIII ZR 168/12 glauben viele Mieter, nun sei jede Tierhaltung auch ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr riskiert der Mieter, der sich ohne Zustimmung des Vermieters einen Hund oder eine Katze anschafft, vom Vermieter aufgefordert zu werden, das Tier wieder abzuschaffen.

Es kommt nämlich noch immer darauf an, was konkret im Mietvertrag vereinbart wurde.

Allerdings muss nach dem BGH –Urteil in jedem Fall, also unabhängig davon, ob eine wirksame oder unwirksame Klausel verwendet wurde, oder ob es gar keine Regelung dazu im Mietvertrag gibt, immer eine Abwägung der Interessen des Mieters zur Tierhaltung auf der einen und des Vermieters auf der anderen Seite gegen die Tierhaltung erfolgen. Eine Verweigerung des Vermieters ohne eine genaue Begründung ist nicht mehr möglich.

Es müssen verschiedene Varianten unterschieden werden:

Die Tierhaltung ist im Mietvertrag erlaubt:

Dann können gewöhnliche Haustiere wie Hunde, Katzen etc. gehalten werden. Für das Halten von Gift- und Würgeschlagen sowie anderer ungewöhnlicher Tiere braucht man aber trotzdem die vorherige Zustimmung des Vermieters.

Die Tierhaltung ist im Mietvertrag verboten:

Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob das Verbot individuell ausgehandelt wurde oder ob es sich um eine Formularklausel im Mietvertrag handelt.

  • Ist ausnahmsweise individuell ausgehandelt worden, dass die Tierhaltung verboten ist, dann gilt dieses Verbot, d.h. der Mieter kann später nicht argumentieren, er würde in seinem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung eingeschränkt.
  • Wurde, wie meistens, eine Formularklausel verwendet, dann ist diese Klausel unwirksam, wenn darin  jegliche Tierhaltung, also auch die Haltung von Kleintieren wie Ziervögeln, Fischen, Hamstern und Meerschweinchen verboten ist.  Dann muss geprüft werden, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch  gehört.

Ein generelles Verbot, Hunde oder Katzen zu halten ist unwirksam. Der Vermieter muss immer im Einzelfall nachvollziehbar entscheiden. Dabei kommt es unter anderem an auf die Größe, die Art, das Verhalten und die Anzahl der Tiere und die Größe, Art und den Zustand des Hauses sowie auf persönliche Verhältnisse und berechtigte Interessen des Mieters und der Mitbewohner im Haus wie Alter, Anzahl der anderen Tiere und die bisherige Handhabung des Vermieters.

Die Tierhaltung bedarf der Zustimmung des Vermieters:

Auch eine solche Klausel ist unwirksam, wenn nicht die Haltung von Kleintieren als vertragsgemäß vom Zustimmungserfordernis ausgenommen ist.

Die Hunde- und Katzenhaltung kann zwar von der Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden, aber auch in diesem Fall muss der Vermieter den Einzelfall nachvollziehbar berücksichtigen (s.o.)

Die Tierhaltung ist im Mietvertrag nicht geregelt:

Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Fische und Ziervögel dürfen in jedem Fall gehalten werden. Hierzu ist eine Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich.

Bei Hunden und Katzen muss wie sonst auch immer eine Einzelfallabwägung (s.o.) erfolgen

Stand: 03/2020

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